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   VGH Bayern, 03.12.2015 - 10 ZB 13.2438   

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VGH Bayern, 03.12.2015 - 10 ZB 13.2438 (https://dejure.org/2015,39437)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.12.2015 - 10 ZB 13.2438 (https://dejure.org/2015,39437)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Dezember 2015 - 10 ZB 13.2438 (https://dejure.org/2015,39437)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Serbien ; ErteilungNiederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis

  • rewis.io

    Erlöschen einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 51 Abs. 2 S. 1
    Aufhebung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Serbien; ErteilungNiederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2015 - 10 ZB 13.2438
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nur dann, wenn die Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätten (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 07.12.2011 - 1 C 15.11

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2015 - 10 ZB 13.2438
    Diese Ausführungen stellen aber die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 1) vom 19. Februar 2002 gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 mit der Ausreise erloschen sei, weil die Klägerin zu 1) im Oktober 2004 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund nach Serbien ausgereist sei (zu den für die Beurteilung dieser Frage maßgeblichen Kriterien vgl. BVerwG, U. v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 9), nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage.
  • VGH Bayern, 18.02.2015 - 10 ZB 14.345

    Behördliche Feststellung des Erlöschens eines unbefristeten Aufenthaltstitels

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2015 - 10 ZB 13.2438
    Diese Ausführungen stellen aber die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 1) vom 19. Februar 2002 gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 mit der Ausreise erloschen sei, weil die Klägerin zu 1) im Oktober 2004 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund nach Serbien ausgereist sei (zu den für die Beurteilung dieser Frage maßgeblichen Kriterien vgl. BVerwG, U. v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 9), nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage.
  • VGH Bayern, 30.07.2015 - 10 ZB 15.819

    Zur Beobachtung islamkritischer Vereinigungen durch den Verfassungsschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2015 - 10 ZB 13.2438
    Denn ist dieses wie hier auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes dargelegt werden und vorliegen (st. Rspr.; vgl. etwa zuletzt BayVGH, B. v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 44 m.w. Rspr-nachweisen).
  • VGH Bayern, 27.11.2018 - 19 CE 17.550

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis und eines Aufenthaltsrechts nach ARB 1/80

    Eine Ausreise zum Zwecke einer Familiengründung im Ausland ist ihrem Zweck nach auf einen Auslandsaufenthalt auf unabsehbare Zeit gerichtet und erfolgt daher aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund, insbesondere wenn dabei gleichzeitig die Bindungen im Bundesgebiet wie ein Beschäftigungsverhältnis oder eine eigene Wohnung nicht fortbestehen (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 19 CS 16.1785 - B.v. 3.12.2015 - 10 ZB 13.2438 - juris).
  • VGH Bayern, 14.06.2016 - 10 CS 16.638

    Rückkehrverpflichtung wegen Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft

    Geht die Beschwerdebegründung auch nur auf eine die angefochtene Entscheidung selbstständig tragende Erwägung nicht ein, kann sie schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben (vgl. nur Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 78 m. w. N.; für das Berufungszulassungsverfahren: BayVGH, B. v. 3.12.2015 - 10 ZB 13.2438 - juris).
  • VGH Bayern, 17.12.2021 - 19 ZB 21.2450

    Ausweisung eines Staatenlosen - erfolgloser Berufungszulassungsantrag

    Eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ist indiziert, wenn dabei gleichzeitig die Bindungen im Bundesgebiet wie ein Beschäftigungsverhältnis oder eine eigene Wohnung nicht fortbestehen (vgl. ThürOVG, B.v. 23.2.2021 - 3 EO 788/20 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 3.12.2015 - 10 ZB 13.2438 - juris).
  • VG München, 14.11.2019 - M 27 K 19.2377

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis

    Eine Ausreise zum Zwecke einer Familiengründung im Ausland ist ihrem Zweck nach auf einen Auslandsaufenthalt auf unabsehbare Zeit gerichtet und erfolgt daher aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund, insbesondere wenn dabei gleichzeitig die Bindungen im Bundesgebiet wie ein Beschäftigungsverhältnis oder eine eigene Wohnung nicht fortbestehen (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 19 CS 16.1785; B.v. 3.12.2015 - 10 ZB 13.2438 - juris).
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